Wenn Gründer mit ihrem Unternehmen in die Gewinnzone kommen, suchen sie oft nach Möglichkeiten, den Gewinn zu reduzieren, um weniger Steuern an das Finanzamt abführen zu müssen. Dabei kann der Investitionsabzugsbetrag eine echte Hilfe sein.
Mit dem Investitionsabzugsbetrag können Sie „geplante Investitionen“ steuersparend absetzen, obwohl Sie noch nicht einmal etwas bezahlt haben.
Denn für geplante Investitionen können Sie bereits heute bis zu 40 Prozent der Kosten von Ihrem Gewinn abziehen.
Der Investitionsabzugsbetrag kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn durch ihn Verluste entstehen oder sich erhöhen. Um von dieser vorteilhaften Regelung Gebrauch machen zu können, müssen allerdings ein paar Voraussetzungen erfüllt werden:
- Die Investition muss innerhalb der nächsten drei Jahre auch tatsächlich erfolgen.
- Begünstigt sind nur geplante Investitionen für das bewegliche Anlagevermögen. Damit sind also Investitionen zum Beispiel in Immobilien und in anderes, nicht bewegliches Anlagevermögen ausgeschlossen.
- Gründer starten ihre Selbstständigkeit oft mit einer “Einnahmen- Überschuss-Rechnung”. Bei diesen „Einnahmen- Überschuss-Rechnern“ darf der Gewinn vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags allerdings nicht mehr als 100.000,- Euro betragen.
- Bei „Bilanzierern“ hingegen darf der Wert des Betriebsvermögens im Abzugsjahr nicht über 235.000,- Euro liegen.
- Im Jahr des Kaufs und im Folgejahr muss der Gegenstand zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden.
- Der gewinnmindernde Investitionsabzugsbetrag darf insgesamt maximal € 200.000 in der Summe nicht übersteigen.
Bisher musste das Wirtschaftsgut, welches zukünftig angeschafft werden sollte, in den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach genau benannt werden. Wenn das benannte Wirtschaftsgut nicht angeschafft wurde, dann musste der Investitionsabzugsbetrag nach drei Jahren wieder aufgelöst werden. Wurde statt des benannten Wirtschaftsguts ein anderes angeschafft, so konnte der gebildete Investitionsabzugsbetrag nicht übertragen werden, sondern war – spätestens nach Ablauf der Dreijahresfrist – ebenfalls aufzulösen.
Seit dem 01.01.2016 entfällt nun die Verpflichtung zur Funktionsbenennung sowie zur entsprechenden Dokumentation der Investitionsabsicht. Hierdurch werden die Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung des Investitionsabzugsbetrags künftig wesentlich flexibler.
So kann ein Investitionsabzugsbetrag für mehrere, nicht näher bestimmte Investitionen gebildet werden und der Steuerpflichtige kann später wählen, für welche Investitionen er den Abzugsbetrag innerhalb des Dreijahreszeitraums nutzen will.
Auch kann ein Investitionsabzugsbetrag, der für die Anschaffung eines bestimmten Wirtschaftsgutes gebildet wurde trotz Anschaffung dieses Wirtschaftsguts beibehalten und für die Anschaffung eines anderen Wirtschaftsguts genutzt werden.
Wird z. B. bei der Ermittlung des Gewinns zum 31.12.2016 ein Investitionsabzugsbetrag für die geplante Anschaffung eines neuen Lieferwagens gebildet und dieser im Jahr 2017 angeschafft, so kann der Investitionsabzugsbetrag trotzdem unverändert beibehalten werden und z.B. im Jahr 2018 mit den Anschaffungskosten einer neuen Maschine verrechnet werden.
Wie bereits diese wenigen Beispiele deutlich machen, ergeben sich durch die Gesetzesänderung zum 01.01.2016 neue und variable Möglichkeiten, um den Investitionsabzugsbetrag steuermindernd einzusetzen.
Lassen Sie sich fachkundig beraten, damit Sie den Investitionsabzugsbetrag optimal nutzen können.
Hamburg, 09.05.2016
Dr. Andreas Reiter, Dipl. Sozw. Mareike Holst
E-Mail: reiter@commerz-kontor.de
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