Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, dann können alle damit im Zusammenhang stehenden Kosten uneingeschränkt geltend gemacht werden.
Ist das nicht der Fall, steht jedoch für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Kosten immerhin noch bis zu einem Höchstbetrag von EUR 1.250 steuerlich abzugsfähig.
Was aber, wenn ein Arbeitszimmer teilweise auch privat genutzt wird, z.B. weil Sie Ihre „Arbeitsecke“ im Wohnzimmer oder im Flur eingerichtet haben?
In diesem Fall spricht der Fiskus von sogenannten „gemischten“ Aufwendungen (weil sowohl beruflich/betrieblich als auch privat genutzt) und verweigert jeglichen Abzug.
Er stützt sich dabei auf das sogenannte „Aufteilungsverbot“, das jahrzehntelang unumstrittenes Prinzip war und letztlich besagte, dass Aufwendungen nur entweder ganz oder gar nicht anerkannt werden konnten. Eine lediglich teilweise Zulassung zum steuerlichen Abzug war nicht möglich.
An diesem Grundsatz rüttelte der Bundesfinanzhof aber bereits im Jahr 2009 in dem er bei gemischt veranlassten Reisekosten einen teilweisen Abzug der Kosten zuließ.
Trotz dieser höchstrichterlichen Entscheidung zeigt die Finanzverwaltung – sicherlich nicht ganz überraschend – ein erhebliches Beharrungsvermögen und versucht zäh an dem alten, für sie günstigen, Grundsatz fest zu halten.
Aktuell hat sich aber das Finanzgericht Köln in zwei Entscheidungen vom Mai diesen Jahres auf die Seite der Steuerpflichtigen gestellt und unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2009 die anteilige steuerliche Berücksichtigung der Kosten für ein Arbeitszimmer zugelassen.
Voraussetzung für eine solche Aufteilung ist jedoch, dass der Charakter als Arbeitszimmer trotz der privaten Mitbenutzung erhalten bleibt. Außerdem müssen die entsprechenden Zeitanteile der betrieblichen oder beruflichen Nutzung einerseits und der privaten Nutzung andererseits glaubhaft gemacht werden können.
Liegen diese Voraussetzungen vor und stellt das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit dar, dann können die Kosten der betrieblichen bzw. beruflichen Nutzung anteilig steuermindernd geltend gemacht werden.
Stellt das Arbeitszimmer nicht den Mittepunkt der betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit dar, steht aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, so sind immerhin die Kosten entsprechend dem beruflichen bzw. betrieblichen Nutzungsanteil bezogen auf den geltenden Höchstbetrag von EUR 1.250 von der Finanzverwaltung anzuerkennen.
Wie nicht anders zu erwarten hat die Finanzverwaltung Revision gegen diese beiden bürgerfreundlichen Urteile eingelegt. Daher wird der Bundesfinanzhof das letzte Wort hierüber zu sprechen haben.
Sollte Ihnen von Ihrem Finanzamt in einem vergleichbaren Fall der Abzug der Arbeitszimmerkosten verwehrt worden sein, können Sie sich dagegen unter Hinweis auf die laufenden Revisionsverfahren wehren.
Hamburg, 22.10.2015
Dr. Andreas Reiter, Dipl. Sozw. Mareike Holst
E-Mail: reiter@commerz-kontor.de
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