Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, dann können alle damit im Zusammenhang stehenden Kosten uneingeschränkt geltend gemacht werden.
Ist das nicht der Fall, steht jedoch für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Kosten immerhin noch bis zu einem Höchstbetrag von EUR 1.250 steuerlich abzugsfähig.
Was aber, wenn ein Arbeitszimmer teilweise auch privat genutzt wird, z.B. weil Sie Ihre „Arbeitsecke“ im Wohnzimmer oder im Flur eingerichtet haben? Weiterlesen