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Artikel vom 04. November 2015

Geschenke richtig absetzen

Steuerberatungsgesellschaft Commerz-Kontor

Dipl. Sozw. Mareike Holst von der Steuerberatungsgesellschaft Commerz Kontor

Machen Sie Ihren Geschäftsfreunden oder Mitarbeitern Geschenke, so sind diese Aufwendungen nur dann steuerlich absetzbar, wenn die geltenden steuerlichen Regeln akribisch eingehalten werden. Denn solche Sachverhalte gehören erfahrungsgemäß zu den Bereichen, die sich Finanzamtsprüfer ganz genau anschauen.

Grundsätzlich ist ein Geschenk nur dann als Betriebsausgabe absetzbar, wenn es betrieblich veranlasst ist.

Zu unterscheiden ist dabei zwischen Geschenken an Dritte (insbesondere an Geschäftsfreunde) und Geschenken bzw. sogenannten Aufmerksamkeiten, die ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern gewährt.

Ein Präsent an Dritte im Wert von bis zu € 10 (netto) gilt als sogenannter Streuwerbeartikel und ist ohne weiteres als Betriebsausgabe absetzbar. Liegt der Wert des Präsents jedoch über € 10 (netto), dann sind Sie verpflichtet dies genau aufzuzeichnen und sowohl die Namen der Beschenkten als auch den Wert des Geschenks zu dokumentieren. Denn pro Jahr können Sie solche Geschenke nur bis zu einem Gesamtwert von € 35 (netto) pro Empfänger steuerlich absetzen. Wird dieser Betrag auch nur geringfügig überschritten, entfällt der Betriebsausgabenabzug völlig.

Geschenke und Aufmerksamkeiten an Ihre Arbeitnehmer (z.B. Geburtstag, Hochzeit oder Betriebsjubiläum) können Sie unabhängig von ihrem Wert grundsätzlich als Betriebsausgabe absetzen.

Zu beachten ist dabei, dass nur Geschenke bis zu einem Wert von € 60 (inkl. USt.) lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei sind. Auch hier führt die geringste Überschreitung dieses Betrages dazu, dass die Vergünstigung insgesamt verloren geht und der gesamte zugewendete Betrag lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig wird.

Immerhin können Sie Ihren Arbeitnehmern mehrmals im Jahr ein lohnsteuer- und sozialversicherungs-freies Geschenk machen, solange die Grenze von € 60 (inkl. Umsatzsteuer) pro Mitarbeiter und Monat nicht überschritten wird.

Steuerberatungsgesellschaft Commerz Kontor

Dr. Andreas Reiter, Steuerberater Commerz Kontor

Möchten Sie einem Mitarbeiter ein Geschenk über € 60 machen, so haben Sie die Möglichkeit, anstelle des Mitarbeiters die Lohnsteuer für diese Sachzuwendung zu übernehmen. In diesem Fall ist ein Pau-schalsteuersatz von 30% auf die Aufwendungen (inkl. USt.) für das Geschenk von Ihnen zu tragen. Diese Pauschalsteuer gilt dann als Lohnsteuer und ist in der Lohnsteuer-Anmeldung Ihrer Betriebsstätte anzumelden und entsprechend abzuführen.

Veranstalten Sie eine Betriebsfeier, so sind diese Kosten grundsätzlich als Betriebsausgaben abzugsfähig. Zwei Betriebsfeste im Jahr werden steuerlich anerkannt. Zu beachten ist hier allerdings der Freibetrag von € 110. Denn Zuwendungen an Ihre Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen sind bis zu € 110 je Arbeitnehmer und je Veranstaltung lohnsteuerfrei. Bei Überschreiten dieser Grenze, ist der überschreitende Betrag lohnsteuerpflichtig.

Verteilen Sie auf einer Betriebsfeier zusätzlich Geschenke an Ihre Mitarbeiter, so ist darauf zu achten, dass die Gesamtkosten für Geschenk und Veranstaltungsanteil den Betrag von € 110 pro Mitarbeiter nicht übersteigen.

Vermeiden Sie es nach Möglichkeit also Geschenke und Betriebsfeier zu kombinieren. Nur dann können Sie den Betrag von € 110 pro Mitarbeiter für die Feier voll ausschöpfen.

Commerz KontorHamburg, 22.10.2015
Dr. Andreas Reiter, Dipl. Sozw. Mareike Holst
E-Mail: reiter@commerz-kontor.de
COMMERZ KONTOR GMBH

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