Nicht wenige Gründerinnen und Gründer sind auch (schon oder bald) Eltern. Legt man los mit der Selbstständigkeit, stellt sich schnell die Frage nach der Absetzbarkeit von den Kosten für Kita, Kindergarten, Tagesmutter, Hort und ähnlichem. Mit den von unserem Partner CommerzKontor zur Verfügung gestellten Steuertipps, geben wir Euch hier einen Einblick in das Thema Kinderbetreuungskosten.
Kosten für die Kinderbetreuung gelten als Sonderausgaben
Die Aufwendungen für Kinderbetreuungskosten sind seit 2012 einheitlich als Sonderausgaben absetzbar. Der Fiskus erkennt zwei Drittel der anfallenden Kosten für die Kinderbetreuung, bis zu maximal 4.000 Euro jährlich pro Kind bis zum 14. Lebensjahr an. Für die steuermindernde Anerkennung der Kosten muss eine erkennbare Dienstleistung vorliegen. So können etwa folgende Aufwendungen Berücksichtigung finden: Die Unterbringung in Kindergärten, Tagesstätten, Horten, Heimen und Krippen sowie bei Tages- oder Wochenmüttern und in Ganztagespflegestellen. Die Beschäftigung von Kinderpflegerinnen oder Kinderschwestern wird ebenso berücksichtig wie die von Erzieherinnen und Erziehern.
Schriftliche Vereinbarungen und die Bezahlung per Überweisung sind Voraussetzung
Auch Hilfen im Haushalt, soweit sie ein Kind betreuen oder dessen Beaufsichtigung bei der Erledigung der Hausarbeiten übernehmen, können steuermindernd anerkennungsfähig sein. Lebt ein Au-Pair-Mädchen im Haushalt, fallen möglicherweise neben sonstigen Aufgaben im Haushalt auch Tätigkeiten für die Kinderbetreuung an. In diesem Fall ist darauf zu achten, dass eine entsprechende schriftliche Vereinbarung mit dem Au-Pair getroffen wird, die deren Aufgaben klar regelt. Auch sollte die Bezahlung per Überweisung auf das Konto des Au-Pairs erfolgen. Andernfalls ist eine Geltendmachung des auf die Kinderbetreuung anfallenden Teils der Aufwendungen von vornherein ausgeschlossen.
Generell ist die Voraussetzung für eine steuerliche Absetzbarkeit der Aufwendungen, dass eine Rechnung vorgelegt werden kann und dass der Betrag nicht bar gezahlt, sondern per Banküberweisung getätigt wurde. Aufwendungen für Unterricht (Nachhilfe- oder Fremdsprachenunterricht, Musikunterricht oder Computerkurse) oder Freizeitbeschäftigungen (Reitunterricht oder Vereinsmitgliedschaften) sowie Verpflegung des Kindes stellen jedoch keine berücksichtigungsfähigen Betreuungskosten dar.
Wenn Oma und Opa auf das Kind aufpassen
In der Praxis ist es oft so, dass häufig Großeltern und/oder erwachsene Geschwister bei der Kinderbetreuung mitwirken. In diesen Fällen ist es besonders wichtig, die Bedingungen, unter denen das Finanzamt die steuermindernde Geltendmachung von Aufwendungen akzeptiert, genau einzuhalten. Aufwendungen für die Kinderbetreuung durch Angehörige können nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie auf klaren, eindeutigen und nachvollziehbaren Vereinbarungen basieren. Diese Vereinbarungen müssen inhaltlich dem entsprechen, was auch zwischen Fremden üblich ist. Die Leistungen müssen zudem tatsächlich erbracht und nachvollziehbar entlohnt werden. Nicht zuletzt muss das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen auch glaubhaft nachgewiesen werden können.
In aller Regel werden jedoch keine Kosten anerkannt, wenn die Familienangehörigen in einem Haushalt leben, etwa wenn eine im Haushalt der Tochter lebende Mutter die Betreuung des Enkelkindes übernimmt. Denn in diesen Fällen wird überlicherweise von einer familiären Veranlassung ausgegangen, die eine steuermindernde Anerkennung von Aufwendungen ausschließt. Wenn die betreuende Person hingegen in einer anderen Wohnung lebt und für die zu erbringende Leistung einen besonderen Aufwand betreiben muss, verhält es sich anders. Reisen Oma und Opa zum Beispiel extra für die Betreuung des Enkelkindes an und werden von Euch die Fahrtkosten hierfür erstattet, so zählt das zu den Kinderbetreuungskosten.
Verheiratet oder getrennt? Was zählt, ist der dauerhafte Wohnsitz des Kindes
Grundsätzlich ist zum Abzug der steuermindernden Kinderbetreuungskosten nur der Elternteil berechtigt, der die Aufwendungen getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört. Trifft dies auf beide Elternteile bei getrennter Veranlagung zu, kann jeder Ehegatte seine tatsächlichen Aufwendungen nur bis zur Hälfte des Maximums geltend machen. Werden verheiratete Eltern zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, ist die jeweilige Leistungszuordnung in aller Regel nicht von Bedeutung.
Ein Kind gehört grundsätzlich zum Haushalt des jeweiligen Elternteils, in dessen Wohnung es dauerhaft lebt und in dem es normalerweise auch gemeldet ist. Leben die Eltern getrennt, kann ausnahmsweise auch ein Haushalt anerkannt werden, in dem das Kind zwar nicht gemeldet ist, der fragliche Elternteil aber glaubhaft nachweisen kann, dass es sich dort überwiegend aufhält.
Die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten hat viele Facetten. Es lohnt sich daher, sich über die Voraussetzungen der steuerlichen Anerkennung genau zu informieren.
Quelle: Dr. Andreas Reiter, Dipl. Sozw. Mareike Holst. Email: reiter@commerz-kontor.de