Während der Gewerbebetrieb der Gewerbesteuerpflicht unterliegt, sind die freien Berufe hiervon ausgenommen. Die Entscheidung über die Zuordnung ist daher bares Geld wert.
Zu den freiberuflichen Tätigkeiten gehören unter anderem selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten sowie insbesondere auch die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte und Vermessungsingenieure. Unternehmer in diesen Bereichen müssen zudem aufgrund Ihrer Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig sein, um als Freiberufler eingestuft werden zu können.
Jede andere selbständige, nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen unternommen wird und die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist eine gewerbliche Tätigkeit, sofern sie nicht als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft oder einer sonstigen selbständigen Tätigkeit, wie etwa der Verwaltung eigenen Vermögens, anzusehen ist.
Betriebe des Handwerks und der Industrie, Handelsbetriebe, Vermittlungstätigkeiten oder Gaststättenbetriebe sind daher stets gewerblich tätige Betriebe.
Außerdem sind Kapitalgesellschaften, wie Aktiengesellschaften (AG) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), kraft ihrer Rechtsform Gewerbebetriebe.
Die Gewinne der Kapitalgesellschaften unterliegen zudem ab dem ersten Euro der Gewerbesteuer. Einzelunternehmen und Personengesellschaften hingegen steht ein Freibetrag in Höhe von € 24.500 zu. Sie zahlen daher erst dann Gewerbesteuer, wenn ihr Gewinn diesen Betrag übersteigt.
Freiberuflich tätige Unternehmer haben den Gewerbetreibenden gegenüber jedoch nicht nur den Vorteil, dass sie nicht gewerbesteuerpflichtig sind sondern sie können zudem ihren Gewinn mittels einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln und sind unabhängig von ihrem Umsatz und ihrem Gewinn nicht zur Bilanzierung verpflichtet.
Ausschlaggebendes Kriterium für die freiberufliche Tätigkeit ist der geistige, schöpferische sowie der leitende und eigenverantwortliche Charakter einer Tätigkeit.
Die Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit ist jedoch oftmals fließend. Dies ist der Grund dafür, dass es hier häufig zu abweichenden Auffassungen zwischen Unternehmer und Finanzamt kommt. Denn das Finanzamt ist natürlich bestrebt, eine Tätigkeit im Zweifel als gewerblich einzustufen.
Eine Gefahr, die zur Begründung der Gewerblichkeit einer an sich freiberuflichen Tätigkeit führt, kann zum Beispiel dann gegeben sein, wenn sich ein Freiberufler der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient. Grundsätzlich gilt dabei: je mehr fachlich vorgebildete Mitarbeiter, desto höher ist das Risiko der Gewerblichkeit.
Die Abgrenzung zwischen dem freien Beruf und der gewerblichen Tätigkeit ist stets in erheblichem Maße einzelfallabhängig und kann von zahlreichen Faktoren abhängig sein. In der Praxis ist die Zuordnung daher häufig schwierig.
Um sich vor hohen und unerwarteten Steuernachforderungen zu schützen, sollten Sie daher frühzeitig den fachlichen Rat eines qualifizierten Experten einholen.
Hamburg, 26.05.2015
Dr. Andreas Reiter, Dipl. Sozw. Mareike Holst
E-Mail: reiter@commerz-kontor.de
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